Mandanteninformation 3. Quartal 2022
Insbesondere als Reaktion auf die Corona- und die Energiekrise hat der Gesetzgeber zahlreiche Änderungen im Einkommensteuer- und Verfahrensrecht vorgenommen, von denen u.a. die im September anstehende Energiepreispauschale hervorzuheben ist. Auch die Gerichte waren nicht untätig und haben sich mit Säumniszuschlägen, haushaltsnahen Leistungen, Ausbildungs- und Kfz-Kosten befasst.
Aktuelle Steueränderungsgesetze
Die steuerrechtlichen Änderungen sind in folgenden Gesetzen enthalten:
- Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 23.5.2022 (G1);
- Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2022 (G2);
- Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022 (G3).
Zur einfacheren Orientierung werden die Änderungen nachstehend ungeachtet dessen, in welchem Gesetz sie enthalten sind, entsprechend der Paragrafenfolge vorgestellt; die Zuordnung erschließt sich aus dem beim jeweiligen Gesetz vermerkten Kürzel. Auf die Energiepreispauschale wird anschließend gesondert eingegangen.
Änderungen im Bereich des Einkommensteuerrechts
Rückwirkend zum 1.1.2021 wird in § 3 Nr. 11b EStG ein steuerfreier Pflegebonus in Höhe von maximal 4.500 € eingeführt. Dieser kann in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 eine Prämie zur Anerkennung von besonderen Leistungen während der Corona-Krise gezahlt haben bzw. zahlen. Begünstigt sind allerdings nur Arbeitnehmer, die im pflegerischen oder medizinischen Bereich tätig sind. Dies betrifft insbesondere Arbeitnehmer von
- Krankenhäusern
- ambulanten und stationären Pflegediensten und -einrichtungen,
- Einrichtungen für ambulante Operationen,
- Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen, die eine krankenhausähnliche medizinische Versorgung leisten,
- Arzt- und Zahnarztpraxen und
- Rettungsdiensten
Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für medizinisches oder pflegerisches Personal, sondern auch für andere Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender und Personen, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, darüber hinaus auch im Fall der Arbeitnehmerüberlassung an eine der aufgeführten Einrichtungen (G2).
Die Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG wird nochmals verlängert. Solche Zuschüsse bleiben steuerfrei, wenn sie für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.2.2022 begonnen und vor dem 1.7.2022 geendet haben. Ein vom Arbeitgeber insoweit bereits vorgenommener Lohnsteuerabzug kann korrigiert werden (G2).
Der Zeitraum für die Anwendung der Home-Office-Pauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG sollte ursprünglich am 31.12.2021 enden, wurde jedoch nun bis zum 31.12.2022 verlängert (G2).
Die Verpflichtung zur Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wird aufgehoben; diejenige für Rückstellungen bleibt jedoch bestehen. Die Änderung gilt zwar erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden. Sie kann jedoch auf Antrag auch schon für frühere Wirtschaftsjahre beansprucht werden, soweit die entsprechenden Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (G2).
Die Fristen für Reinvestitionen im Fall der Rücklagenbildung nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert, um einerseits die Liquidität der Unternehmen zu schonen, andererseits Lieferengpässen zu begegnen. Wenn ein Wirtschaftsjahr nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2023 endet und eine Reinvestitionsrücklage auf den Bilanzstichtag aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst mit dem Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres.
Aus den gleichen Gründen wurden die Fristen für Investitionen nach der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gemäß § 7g EStG verlängert. Insoweit gilt die Regelung gemäß folgender Tabelle (G2).
Endet das Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme nach dem | muss die Investition durchgeführt werden bis zum Ende des |
---|---|
31.12.2016 und vor dem 1.1.2018, | 6. darauffolgenden Wirtschaftsjahres. |
31.12.2017 und vor dem 1.1.2019, | 5. darauffolgenden Wirtschaftsjahres. |
31.12.2018 und vor dem 1.1.2020, | 4. darauffolgenden Wirtschaftsjahres. |
Der Anwendungszeitraum für die degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird bis zum 31.12.2022 verlängert. Bis zu diesem Stichtag angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter können mit 25 %, maximal aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung abgesetzt werden (G2).
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt für die ersten 20 Kilometer weiterhin 0,30 €/km. Für jeden weiteren vollen Kilometer wird sie ab 1.1.2022 von 0,35 €/km auf 0,38 €/km angehoben. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Die Erhöhung der Entfernungspauschale wirkt sich auch auf die Mobilitätsprämie aus (G1).
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steigt ab 2022 von bisher 1.000 € auf 1.200 €. Der Verlustrücktrag nach § 10d EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2022 erweitert. Verluste aus diesem Veranlagungszeitraum werden bis zu 10 Mio. € bei Einzelpersonen bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagten zunächst in das Jahr 2021, darüber hinaus in das Jahr 2020 zurückgetragen. Zur Vereinfachung des Steuerrechts und Reduzierung des Verwaltungsaufwands wird das Wahlrecht, einen anteiligen Verlustrücktrag vorzunehmen, aufgehoben. Verluste können nur insgesamt oder gar nicht zurückgetragen werden. Ab 2024 gelten wieder die alten Grenzen für Verlustrückträge von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € (G2).
Der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG wird rückwirkend zum 1.1.2022 von bisher 9.984 € auf 10.347 € angehoben (G1). Für das Jahr 2022 wird – wie bereits in den beiden Vorjahren – ein Kinderbonus durch § 66 Abs. 1 EStG gewährt. Der Bonus beträgt 100 € je Kind, für das im Juli ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hat. Liegt für Juli kein Kindergeldanspruch vor, wird der Bonus dennoch gewährt, wenn die Voraussetzungen dafür in einem anderen Monat in 2022 vorliegen (G1).
Änderungen im Bereich des Verfahrensrechts
Die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume (VZ) 2020 bis 2024 wurden verlängert. Dabei wurde einerseits zwischen Land- und Forstwirten sowie übrigen Steuerpflichtigen, andererseits zwischen steuerlich Beratenen und nicht Beratenen differenziert (G2). Dies verdeutlicht folgende Übersicht.
Steuerpflichtige | VZ 2020 | VZ 2021 | VZ 2022 | VZ 2023 | VZ 2024 |
---|---|---|---|---|---|
mit Steuerberater | 31.8.2022 | 31.8.2023 | 31.7.2024 | 2.6.2025 | 30.4.2026 |
ohne Steuerberater | 1.11.2021 | 1.11.2022 | 2.10.2023 | 2.9.2024 | 31.7.2025 |
Land- u. Forstwirte | VZ 2020 | VZ 2021 | VZ 2022 | VZ 2023 | VZ 2024 |
---|---|---|---|---|---|
mit Steuerberater | 31.1.2023 | 31.1.2024 | 31.12.2024 | 3.11.2025 | 30.9.2026 |
ohne Steuerberater | 2.5.2022 | 2.5.2023 | 1.4.2024 | 28.2.2025 | 2.2.2026 |
In Zusammenhang mit der Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen nach § 233a AO haben sich folgende Änderungen ergeben (G3):
- Der Zinssatz wurde von bisher 0,5 % bzw. 6 % auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr herabgesetzt. Bei Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozess- und Aussetzungszinsen bleibt es dagegen bei einem Satz von 6 %.
- Der Satz von 1,8 % soll alle zwei Jahre auf seine Angemessenheit geprüft werden, erstmals zum 1.1.2024.
- Bei der Prüfung, ob ein Steuerpflichtiger überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt und daher die 23-monatige Karenzzeit beanspruchen kann, bleiben der Abgeltungsteuer unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen außer Betracht.
- Steuervorauszahlungen, die freiwillig vor der Festsetzung der Steuer geleistet werden, um die Entstehung von Nachzahlungszinsen zu verhindern, müssen künftig von Gesetzes wegen berücksichtigt werden. Bisher war dies nur im Anwendungserlass zur Abgabenordnung geregelt, wurde aber häufig von den Finanzämtern nicht beachtet, sodass ein Erlassantrag gestellt werden musste.
Die Neuregelungen gelten für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 und sind zwar grundsätzlich seit dem 21.7.2022 anzuwenden, können von der Finanzverwaltung bislang aber technisch und organisatorisch nicht umgesetzt werden. Daher werden Zinsfestsetzungen weiterhin vorläufig vorgenommen bzw. ausgesetzt werden.
Einmalige Energiepreispauschale
Durch das Steuerentlastungsgesetz 2020 wurde zudem eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € eingeführt und in den §§ 112 bis 122 EStG geregelt. Der Anspruch auf die Pauschale ist am 1.9.2022 entstanden. Diesen Anspruch haben alle unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder „aktiver Arbeitnehmertätigkeit“ erzielen. Empfängern von Versorgungsbezügen, vor allem Beamtenpensionären, und Rentnern steht die Pauschale daher nicht zu, es sei denn, sie erzielen zusätzlich Einkünfte aus einer der genannten Einkunftsarten. Die letztgenannte Voraussetzung ist z.B. dann erfüllt, wenn ein Rentner
- erst nach dem Jahresbeginn in den Ruhestand getreten ist und bis dahin Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt hat,
- als Übungsleiter aktiv ist, hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, auch wenn diese wegen des Freibetrags von 3.000 € insgesamt steuerfrei bleiben,
- eine Photovoltaik-Anlage betreibt und auf die Vereinfachungsregelung des BMF verzichtet hat,
- als Kommanditist an einer gewerblich tätigen KG beteiligt ist oder
- nach Rentenbeginn einen Minijob bzw. eine andere geringfügige Beschäftigung ausübt.
Arbeitnehmern wird die Pauschale durch den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie am 1.9.2022 in einem Dienstverhältnis stehen. Für geringfügig Beschäftigte gilt dies jedoch nur dann, wenn es sich hierbei um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt. Dies müssen geringfügig Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich versichern. Der Arbeitgeber muss diese Versicherung zum Lohnkonto nehmen.
Arbeitgeber, die keine Lohnsteueranmeldungen abgeben müssen, etwa Privathaushalte, die Minijobber beschäftigen, sind nicht zur Zahlung der Pauschale verpflichtet. Die Auszahlung erfolgt im Regelfall im September 2022. Die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer ist um den Betrag der insgesamt ausgezahlten Pauschalen zu kürzen; hierfür sieht die Lohnsteueranmeldung eine gesonderte Zeile vor. Ist die Summe aller Pauschalen höher als die Lohnsteuer, wird die Differenz erstattet.
Bei Steuerpflichtigen, die oben genannte Gewinneinkünfte erzielen, wird die Pauschale im Veranlagungsverfahren berücksichtigt. Die am 10.9.2022 fällige Einkommensteuer-Vorauszahlung wird entsprechend gemindert. Eine Vorauszahlung von weniger als 300 € wird dann auf „null gesetzt“, der darüberhinausgehende Betrag erstattet.
Die Pauschale ist grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Arbeitnehmern, ausgenommen solche, deren Arbeitslohn pauschal besteuert wird, stellt die Pauschale einen sonstigen Bezug und damit Arbeitslohn dar; allerdings unterliegt dieser nicht der Sozialversicherungspflicht. Bei allen übrigen Anspruchsberechtigten führt die Pauschale dagegen zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Freigrenze von 256 € gilt in diesen Fällen nicht.
Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen?
Während der Satz für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen von 6 % auf 1,8 % gesenkt wurde, erhebt die Finanzverwaltung entsprechend § 240 AO unverändert Säumniszuschläge mit einem Satz von 1 % pro Monat bzw. 12 % pro Jahr. Solche Säumniszuschläge fallen immer dann an, wenn Steuerzahlungen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet wurden.
So ist auch der Fall einer im Vermietungsbereich tätigen GmbH & Co. KG gelagert, die Umsatzsteuerzahlungen nicht fristgerecht entrichtet hatte. Die KG hatte vorläufigen Rechtsschutz wegen der Höhe der Säumniszuschläge beantragt, worauf das FG Münster diesen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Nachzahlungszinsen hinsichtlich der Hälfte der nach dem 31.12.2018 entstandenen Säumniszuschläge gewährt hatte. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dem insoweit gefolgt, als er ebenfalls unter Bezug auf die Entscheidung des BVerfG davon ausgegangen ist, dass die Höhe der Säumniszuschläge bis zum 31.12.2018 noch verfassungsgemäß war. Darüber hinaus hat der BFH jedoch vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der gesamten seit dem 1.1.2019 festgesetzten Säumniszuschläge gewährt. Dabei berücksichtigt er zwar, dass Säumniszuschläge zwei Funktionen haben, nämlich einerseits ein Druckmittel zur Zahlung der Steuerverbindlichkeiten, andererseits eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung darstellen und insoweit Zinscharakter haben. Da die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge jedoch nur insgesamt verfassungsgemäß oder -widrig sein kann, es also keine Teilverfassungswidrigkeit gibt, betreffen die verfassungsrechtlichen Zweifel die gesamte Höhe der Säumniszuschläge.
Es ist anzunehmen, dass die Entscheidung des BFH im Hauptsacheverfahren nicht anders ausfallen und sich letztlich auch das BVerfG mit dieser Problematik auseinandersetzen wird. Vor diesem Hintergrund sollten bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen Abrechnungsbescheide beantragt und dagegen Rechtsmittel eingelegt werden.
Steuerermäßigung bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
Die Einkommensteuer ermäßigt sich bei Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen auf Antrag des Steuerpflichtigen um 20 %, höchstens aber 4.000 €. Dies gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, soweit darin Kosten enthalten sind, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind. Zudem muss es sich um eigenen Aufwand des Steuerpflichtigen handeln, Kosten Dritter sind nicht zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund hatte eine Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die von ihr für die ambulante Pflege ihrer ca. 100 km entfernt im eigenen Haushalt lebenden Mutter getragenen Kosten beantragt. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Rechnungen auf den Namen der Mutter lauteten. Dem widersprach zwar das FG Berlin-Brandenburg, verweigerte die Steuerermäßigung dann aber, weil die Leistungen nicht im Haushalt der Tochter, sondern in dem der Mutter erbracht worden waren.
Den Bundesfinanzhof (BFH) störte beides nicht. Vielmehr stellt er in seiner Revisionsentscheidung klar, dass
- ambulante Pflegeleistungen im Gegensatz zu allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen;
- eine auf den Namen des Steuerpflichtigen lautende Rechnung nicht erforderlich ist;
- eine Zahlung per Banküberweisung ebenfalls nicht vorausgesetzt wird.
Dennoch konnte der BFH nicht durchentscheiden, sondern hat das Verfahren zurückverwiesen. Dem Pflegevertrag war nämlich nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Tochter mit der Sozialstation einen Pflege- und Betreuungsvertrag im eigenen Namen, wenn auch zugunsten der Mutter, abgeschlossen oder ihre Mutter beim Vertragsabschluss nur vertreten hatte. Letzteres würde der Steuerermäßigung entgegenstehen, weil die Tochter dann Aufwand der Mutter getragen hätte.
Erst- oder Zweitausbildung nach vorheriger gewerblicher Tätigkeit?
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur als Sonderausgaben bis zu 6.000 € pro Kalenderjahr geltend gemacht werden. Mangels (ausreichend hoher) Einkünfte während der Ausbildungsphase gehen solche Aufwendungen häufig ohne steuerliche Effekte unter, da insoweit kein „Verlustvortrag“ möglich ist. Anders dagegen die Situation bei einer Zweitausbildung: In diesem Fall können die Ausbildungskosten – je nach Berufsziel – als vorweggenommene Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Das Niedersächsische FG macht das Vorliegen einer Zweitausbildung bzw. Umschulung davon abhängig, dass eine Erstausbildung formell abgeschlossen wurde. Die Entscheidung betrifft einen Steuerpflichtigen, der zunächst ein 20-monatiges Praktikum in einem Betrieb der Veranstaltungstechnik absolviert, sich dann in der Branche selbständig gemacht und von 2003 bis 2018 daraus gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Die erst im Jahr 2001 anerkannte Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann hatte er mangels eines Ausbildungsplatzes nicht absolviert. Im Jahr 2011 hatte er eine Privatpilotenlizenz, im Jahr 2017 die Berufspilotenlizenz erworben und ab 2018 Einkünfte als Pilot erzielt. Da es sich dabei laut FG um eine Erstausbildung handelte, wurde der Werbungskostenabzug versagt.
Die Begründung des FG orientiert sich am Wortlaut des § 9 Abs. 6 EStG sowie an der mit dessen Einführung verbundenen Vorstellung des Gesetzgebers und erscheint damit schlüssig. Dennoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) der Nichtzulassungsbeschwerde des Piloten stattgegeben und die Revision zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der BFH großzügiger als die Vorinstanz erweist oder die Rechtslage nur klarstellen will.
Ermittlung tatsächlicher Kfz-Kosten für Dienstreisezwecke
Nutzt ein Arbeitnehmer seinen privaten Pkw für Dienstreisen, kann er die daraus resultierenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Diese Kosten können wahlweise mit 0,30 €/km oder in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Letzteres setzt voraus, dass ein individueller Kilometersatz anhand der Kfz-Kosten für einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelt wird.
Der Zeitraum von 12 Monaten muss nach Auffassung des FG München allerdings nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, vielmehr können die Kosten auch jahresübergreifend für 12 Monate ermittelt werden. Das Urteil betrifft einen Außendienstmitarbeiter, der im Dezember 2018 einen BMW geleast, den Kilometersatz für die Zeit vom 20.12.2018 bis 19.12.2019 mit 0,93 €/km ermittelt und auf alle in den Jahren 2018 und 2019 dienstlich zurückgelegten Fahrten angewendet hatte. Hieraus resultierten für das Streitjahr 2019 Fahrtkosten in Höhe von rund 23.268 € abzüglich einer Arbeitgebererstattung von 7.505 €, somit Werbungskosten von 15.763 €. Das Finanzamt ermittelte dagegen Fahrtkosten in Höhe von 7.505,40 € (25.018 km x 0,30 €/km), denen die gleich hohe Arbeitgebererstattung gegenüberstand. Begründet wurde dies damit, dass der Kilometersatz stets für ein Kalenderjahr zu ermitteln sei. Dem folgte das FG nicht, sondern ließ den Werbungskostenabzug in voller Höhe zu, weil die Verhältnisse in den Jahren 2018 und 2019 letztlich unverändert geblieben waren.
Darüber hinaus sind folgende Ausführungen des FG zur Ermittlung des Kilometersatzes bei Leasingfahrzeugen zu beachten:
- Bei Leasing gehören die Sonderzahlung, Kfz-Zubehörkosten, Kfz-Zusatzkosten und Reifenkosten zu den Gesamtkosten. Diese Kosten sind in dem Zwölfmonatszeitraum anzusetzen, in dem sie gezahlt worden sind.
- Der einmal ermittelte Kilometersatz kann so lange angesetzt werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben, z.B. so lange die Leasingraten konstant geblieben sind bzw. der Abschreibungszeitraum noch läuft.
- Wechselt der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags vom Einzelnachweis der Fahrtkosten zum pauschalen Kilometersatz von 0,30 €, kann die Leasingsonderzahlung nur zeitanteilig berücksichtigt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird sich im Revisionsverfahren zumindest mit der Behandlung der Leasingsonderzahlung befassen müssen.
Veräußerung von THG-Quoten
Treibhausgasminderungsquoten (THG-Quoten) können seit Jahresbeginn von Haltern reiner Elektrofahrzeuge veräußert werden. Voraussetzung ist die Eintragung im Fahrzeugschein. Gehört ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen, stellen die Zahlungen Betriebseinnahmen dar. Handelt es sich dagegen um ein Fahrzeug des Privatvermögens, unterliegen die Einnahmen laut Finanzverwaltung nicht der Besteuerung.
Bei Fahrzeugen des Privatvermögens ergeben sich aus dem Verkauf der Quote keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen, da es sich hierbei nicht um eine nachhaltige Tätigkeit handelt. Rechnet ein Fahrzeug dagegen zum Unternehmensvermögen, unterliegt die Veräußerung der THG-Quote der Umsatzsteuer. Letzteres hat keinen Einfluss auf den Vorsteuerabzug infolge der Anschaffung des Fahrzeugs.